Wann besteht Versicherungsschutz? - Deckung, Wartezeit
Ob und wann im Rechtsschutzfall gezahlt wird, hängt im wesentlichen von folgenden Faktoren ab:
Deckung
Grundvoraussetzung ist, dass der vorliegende Sachverhalt im Rahmen der Rechtsschutzversicherung gedeckt ist, also nicht zu den sogenannten Risikoausschlüssen gehört.
Eintritt des Versicherungsfalls
Darüber hinaus muss der Versicherungsfall zu einem Zeitpunkt eintreten, an dem Versicherungsschutz bestand. Dabei lassen sich im Bereich der einzelnen Leistungsarten folgende Fälle unterscheiden:
- Schadenersatz-Rechtsschutz
Im Schadenersatz-Rechtsschutz müssen Sie zu dem Zeitpunkt als das erste Ereignis eintrat, durch das der Schaden verursacht wurde, bereits versichert sein. Benötigen Sie beispielsweise Hilfe bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen für die Folgeschäden eines Unfalls, so muss Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten nur dann übernehmen, wenn zum Zeitpunkt des Unfalls bereits eine gültige Versicherung bestanden hat. (Kausaltheorie)
- Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht
Im Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht ist der Zeitpunkt ausschlaggebend, der eine Änderung der Rechtslage für den Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person mit sich bringt. Dazu gehört beispielsweise, die Geburt eines Kindes, eine Scheidung oder ein Erbfall.
- Sonstige Leistungsarten
Bei allen anderen Leistungsarten muss der Verstoß des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zu einer Zeit erfolgt sein, als schon Versicherungsschutz bestand.
Wartezeit
Um auszuschließen, dass eine Rechtsschutzversicherung nicht erst dann abgeschlossen wird, wenn sich ein Rechtsstreit schon konkret abzeichnet, besteht für einige Leistungsarten eine dreimonatige Wartezeit. Das bedeutet, dass ab dem Vertragsabschluss noch drei Monate gewartet werden muss, bevor der Versicherungsschutz eintritt. Ist eine Vorversicherung vorhanden (beim Wechsel des Versicherers), entfällt die dreimonatige Wartezeit.
