Erfolgsaussichten
Bestehen in einem Rechtsschutzfall keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg, so kann die Gesellschaft den Versicherungsschutz mit dieser Begründung verweigern. Der Versicherungsnehmer muss das Urteil jedoch nicht akzeptieren. Mithilfe eines Stichentscheides oder eines Schiedsgerichtsverfahrens kann er eine erneute Prüfung der Sachlage einfordern. Die in diesen Verfahren getroffene Entscheidung ist sowohl für den Versicherungsnehmer als auch die Gesellschaft bindend.
Nicht zulässig ist die Überprüfung der Erfolgsaussichten im Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtschutz oder im Disziplinar- und Standesrechtsschutz.
