Beratungsrechtsschutz im Familien- und Erbrecht
Beratungsrechtsschutz im Erb- und Familienrecht besteht ausschließlich bei der außergerichtlichen Regelung von Rechtsschutzfällen. Der Rechtsanwalt oder Notar ist bei Fragen des Familienrechts (z. B. Unterhalts- oder Sorgerechtsregelungen) oder des Erbrechts (z. B. Annahme oder Ablehnung eines Erbes) in schriftlicher oder mündlicher Form beratend tätig. Hilft der Anwalt bei der konkreten Abwicklung, kann der Rechtsschutz rückwirkend auch für die Beratung entzogen werden.
Allgemein vorausgesetzt wird, dass jeder Beratung eine Änderung der Rechtssituation des Versicherungsnehmers vorausgeht. Darüber hinaus muss der hinzugezogene Anwalt selbst bei Streitigkeiten, die ausländischem Recht unterliegen, in Deutschland zugelassen sein.
